Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Garantiebedingungen der RITTER Schweiz AG
Die vorliegenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Garantiebedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Aufträge. Abweichungen sind zu vereinbaren.
Kaufs-, Verkaufs- oder Lieferdedingungen des Käufers haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich von der RITTER Schweiz AG akzeptiert worden sind und nur insoweit, als sie nicht diesen allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Garantiebedingungen widersprechen; widersprechende Geschäftsbedingungen des Käufers werden hiermit ausdrücklich abgelehnt.
Angebote, die keine Annahmefrist enthalten sind unverbindlich.
Sämtliche in Katalogen, Prospekten und Zeichnungen gemachten Angaben über Masse, Gewicht, Kapazität und technische Daten oder mündliche Auskünfte mit einem solchen Inhalt sind Zirkaangaben und somit keine Zusicherung der Eigenschaften der Ware, es sei denn, anderes ist in der Auftragsbestätigung angeführt. Die RITTER Schweiz AG hat das Recht, die Spezifikationen ohne vorherige Ankündigung zu ändern. Solche Änderungen stellen für den Kunden keine Grundlage für Auftragsstornierung, Anspruch auf Preisreduktion oder sonstige Rechte dar.
Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebotes und der vertragsgemässen Ablieferung die Währung, Lohnansätze oder Materialpreise ändern.
Die Lieferung der Maschine erfolgt ab Werk, Transport und Verzollungskosten zu Lasten des Käufers.
Die vereinbarte Lieferfrist wird so gut wie möglich eingehalten, ist jedoch unverbindlich. Wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist kann der Besteller keinesfalls den Vertrag aufheben, von demselben einseitig zurücktreten, eine bestellte Ware nicht annehmen oder Ersatz für direkten oder indirekten Schaden verlangen.
Der mit einem Vertreter abgeschlossene Kaufvertrag ist für den Besteller verbindlich. Kommt der Käufer durch Verweigerung der Annahme trotz schriftlicher Aufforderung der Verkäuferin in Verzug, kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten und anstelle der Vertragserfüllung vom Käufer die Leistung einer Konventionalstrafe von 15 % des Verkaufspreises fordern. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
Die RITTER Schweiz AG hat das Recht innert 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.
Die fakturierten Beträge sind innert 14 Tagen direkt an die RITTER Schweiz AG, 8222 Beringen zu leisten. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelchen Gegen-, insbesondere Garantieansprüchen ist ausgeschlossen. Nach Verfall des Zahlungstermins wird Verzugszins berechnet (Zinssatz nach den jeweils gültigen, handelsüblichen Verzugszinsen). Skontoabzüge werden nicht anerkannt.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inklusive allfällige Verzugszinsen und Kosten, besteht zu Gunsten der Verkaufsfirma der Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB am Kaufgegenstand sowie an allen Bestandteilen und Zubehör. Bis dahin darf der Käufer den Kaufgegenstand weder veräussern, noch verpfänden oder ausleihen. Die Vermietung ist nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der RITTER Schweiz AG zulässig. Bei einer Allfälligen Pfändung, Retention oder Arrestierung hat der Käufer auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und überdies die Verkaufsfirma zu benachrichtigen. Der Käufer erteilt der Verkaufsfirma ausdrücklich das Recht, den Eigentumsvorbehalt in das Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen. Der Käufer verpflichtet sich, während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes der Verkaufsfirma von jeder Änderung des Wohnsitzes schon vor dem Umzug Kenntnis zu geben. Der Käufer erteilt der RITTER Schweiz AG das Recht, allfälligen Retentionsberechtigten vom Bestehen des Eigentumsvorbehalts Kenntnis zu geben.
Auf neue Maschinen gewährt die RITTER Schweiz AG grundsätzlich eine Garantie von 12 Monaten in der Weise, dass sie Bestandteile, die infolge Konstruktions-, Fabrikations- oder Materialfehler von der RITTER Schweiz AG als fehlerhaft anerkannt werden, kostenlos repariert oder ersetzt. Die Garantie beginnt mit dem Tag der Lieferung. Für Schäden welche durch Fahrlässigkeit, unsachgemässe Behandlung, Gewalt, Unfälle oder natürliche Abnützung entstehen, wird Ersatz nur gegen Bezahlung geleistet.
Die Garantieverpflichtungen der RITTER Schweiz AG erlöschen, wenn von dritter Seite ohne ausdrückliches Einverständnis der RITTER Schweiz AG Änderungen oder Reparaturen an den gelieferten Waren vorgenommen werden, oder andere als Original-Ersatzteile verwendet werden, oder andere als von der RITTER Schweiz AG vorgeschriebene Betriebsstoffe eingefüllt werden.
Die Garantie wird gewährt für gute Leistung und für Solidität, richtige Handhabung vorausgesetzt, und zwar in der Weise, dass der Teil, welcher während der Garantiefrist infolge von Material- oder Fabrikationsfehlern defekt wird, ersetzt oder repariert wird. Der Garantiersatz der Teile wird nur gewährt, wenn dieselben unverzüglich franko eingesandt oder retour gebracht werden.
Für gebrauchte Maschinen wird keine Garantie geleistet. Anders lautende Vereinbarungen sind schriftlich festzulegen.
Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt Schaffhausen als Erfüllungsort und Gerichtsstand.